Pflegeleistungen 2026 –
Welche Leistungen stehen mir bei
Pflegegrad zu?
Wer selbst pflegebedürftig ist oder einen Angehörigen zu Hause pflegt, kann je nach Pflegegrad und persönlicher Situation verschiedene Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen.
Dazu gehören unter anderem Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Entlastungsangebote, Tages- und Nachtpflege, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, Pflegehilfsmittel sowie Zuschüsse zur Anpassung des Wohnumfelds.
Hier finden Sie die wichtigsten Pflegeleistungen und Unterstützungsmöglichkeiten 2026 verständlich zusammengefasst: Welche Leistungen gibt es? Wie hoch sind die Beträge? Und welche Unterstützung kann für die eigene Pflegesituation infrage kommen?

1. Pflegegeld 2026
Pflegegeld kann bezogen werden, wenn die häusliche Pflege selbst sichergestellt wird, beispielsweise durch Angehörige oder andere ehrenamtlich pflegende Personen.
Pflegegrad 1: kein Pflegegeld
Pflegegrad 2: 347 € monatlich
Pflegegrad 3: 599 € monatlich
Pflegegrad 4: 800 € monatlich
Pflegegrad 5: 990 € monatlich
Das Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt. Diese kann grundsätzlich selbst darüber verfügen und gibt es häufig als Anerkennung an die pflegende Person weiter.
2. Pflegesachleistungen 2026
Wird die Pflege zu Hause ganz oder teilweise durch einen zugelassenen ambulanten Pflege- oder Betreuungsdienst übernommen, können ab Pflegegrad 2 ambulante Pflegesachleistungen genutzt werden.
Pflegegrad 1: keine regulären Pflegesachleistungen
Pflegegrad 2: bis zu 796 € monatlich
Pflegegrad 3: bis zu 1.497 € monatlich
Pflegegrad 4: bis zu 1.859 € monatlich
Pflegegrad 5: bis zu 2.299 € monatlich
Die Leistungen werden grundsätzlich zwischen dem zugelassenen Leistungserbringer und der Pflegekasse abgerechnet.
3. Kombinationsleistung
Pflegegeld und ambulante Pflegesachleistungen können miteinander kombiniert werden.
Wird das Budget für Pflegesachleistungen nur teilweise ausgeschöpft, kann anteilig weiterhin Pflegegeld gezahlt werden. Das Pflegegeld reduziert sich entsprechend dem Prozentsatz, zu dem die Pflegesachleistungen in Anspruch genommen wurden.
Beispiel: Werden 50 Prozent des möglichen Sachleistungsbetrags genutzt, können noch 50 Prozent des jeweiligen Pflegegeldes ausgezahlt werden.
4. Entlastungsbetrag
Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 in häuslicher Pflege können einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 € monatlich erhalten.
Das entspricht bis zu 1.572 € pro Jahr.
Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden. Er kann beispielsweise für bestimmte anerkannte Betreuungs- und Entlastungsangebote verwendet werden.
Auch Menschen mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag.
5. Angebote zur Unterstützung im Alltag
Angebote zur Unterstützung im Alltag sollen Pflegebedürftige dabei unterstützen, möglichst lange selbstständig zu Hause zu leben, und gleichzeitig pflegende Angehörige entlasten.
Dazu können je nach Anerkennung und Bundesland beispielsweise Betreuungsangebote, Alltagsbegleitung oder Unterstützung im Haushalt gehören.
Für solche anerkannten Angebote kann unter anderem der Entlastungsbetrag eingesetzt werden. Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 bestehen außerdem unter bestimmten Voraussetzungen weitere Möglichkeiten, einen Teil nicht ausgeschöpfter ambulanter Sachleistungen für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag zu verwenden.
6. Verhinderungspflege
Fällt eine private Pflegeperson zeitweise aus oder benötigt sie eine Auszeit, kann ab Pflegegrad 2 Verhinderungspflege infrage kommen.
Seit dem 1. Juli 2025 werden Verhinderungs- und Kurzzeitpflege über einen gemeinsamen Jahresbetrag finanziert.
Für Pflegegrad 2 bis 5 stehen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammen bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr zur Verfügung.
Die Verhinderungspflege kann für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr genutzt werden.
Die frühere Voraussetzung, dass die Pflegeperson vor der erstmaligen Verhinderungspflege bereits sechs Monate gepflegt haben musste, ist entfallen.
7. Kurzzeitpflege
Wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht oder nicht ausreichend sichergestellt werden kann, kann eine zeitlich begrenzte vollstationäre Kurzzeitpflege infrage kommen.
Anspruch besteht grundsätzlich für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5.
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege verfügen gemeinsam über einen Jahresbetrag von bis zu 3.539 €.
Kurzzeitpflege kann grundsätzlich für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können ihren Entlastungsbetrag für Kurzzeitpflege einsetzen.
8. Tagespflege und Nachtpflege
Bei der Tages- oder Nachtpflege wird die pflegebedürftige Person zeitweise in einer Pflegeeinrichtung versorgt und lebt ansonsten weiterhin zu Hause.
Pflegegrad 1: bis zu 131 € monatlicher Entlastungsbetrag einsetzbar
Pflegegrad 2: bis zu 721 € monatlich
Pflegegrad 3: bis zu 1.357 € monatlich
Pflegegrad 4: bis zu 1.685 € monatlich
Pflegegrad 5: bis zu 2.085 € monatlich
Der Anspruch umfasst auch die notwendige Beförderung zwischen Wohnung und Einrichtung.
Pflegegeld und/oder ambulante Pflegesachleistungen können daneben ohne Kürzung weiter in Anspruch genommen werden. Kosten für Unterkunft, Verpflegung und gesondert berechenbare Investitionskosten müssen dagegen grundsätzlich selbst getragen werden.
9. Pflegehilfsmittel und technische Hilfsmittel
Pflegehilfsmittel können dazu beitragen, die häusliche Pflege zu erleichtern, Beschwerden zu lindern oder eine selbstständigere Lebensführung zu ermöglichen.
Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel können bis zu 42 € monatlich übernommen werden.
Dazu können je nach Anspruch beispielsweise Einmalhandschuhe und weitere zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel gehören.
Daneben gibt es technische Pflegehilfsmittel. Je nach Hilfsmittel kann eine Zuzahlung vorgesehen sein. Welche Hilfsmittel im Einzelfall übernommen oder leihweise zur Verfügung gestellt werden, sollte mit der Pflegekasse geklärt werden.
10. Wohnraumanpassung
Die Pflegekasse kann Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds finanziell unterstützen, wenn dadurch beispielsweise die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederhergestellt wird.
Der Zuschuss kann bis zu 4.180 € je Maßnahme betragen.
Leben mehrere anspruchsberechtigte Pflegebedürftige zusammen, kann sich der Gesamtzuschuss unter bestimmten Voraussetzungen entsprechend erhöhen.
Mögliche Maßnahmen können beispielsweise ein barriereärmerer Umbau des Badezimmers, Türverbreiterungen oder andere Veränderungen des Wohnumfelds sein.
Auch Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können bei Vorliegen der Voraussetzungen Zuschüsse zur Wohnraumanpassung erhalten.
11. Pflegekurse und Schulungen für pflegende Angehörige
Pflegekassen bieten Pflegekurse für Angehörige und andere ehrenamtlich pflegende Personen an.
Diese Kurse sollen praktisches Wissen und Fähigkeiten für die häusliche Pflege vermitteln und können beispielsweise den Umgang mit bestimmten Pflegesituationen oder pflegerischen Handgriffen erleichtern.
Die Pflegekurse sind für die Teilnehmenden unentgeltlich.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Schulungen auch in der häuslichen Umgebung stattfinden.
12. Erneute Pflegebegutachtung und Höherstufung
Verändert sich der Gesundheitszustand oder nimmt die Selbstständigkeit einer pflegebedürftigen Person deutlich ab, kann eine erneute Begutachtung beziehungsweise die Höherstufung des Pflegegrades beantragt werden.
Bei der Begutachtung wird nicht allein betrachtet, welche Erkrankungen bestehen. Entscheidend ist insbesondere, wie selbstständig die betroffene Person ihren Alltag noch bewältigen kann und in welchen Bereichen Unterstützung benötigt wird.
Wenn der bisherige Pflegegrad die aktuelle Situation nicht mehr angemessen widerspiegelt, kann daher ein Antrag auf Höherstufung bei der Pflegekasse sinnvoll sein.
→ Tipp: Hier kannst du auf deiner Homepage direkt zu deinem Bereich „Pflegegrad & Begutachtung“ beziehungsweise zu deinem Begutachtungs-Planer verlinken.
13. Rehabilitation und Vorsorge
Pflegende Angehörige sollten auch die eigene Gesundheit im Blick behalten. Bei gesundheitlicher Belastung können unter den jeweiligen Voraussetzungen medizinische Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen infrage kommen.
Für pflegebedürftige Menschen gibt es außerdem Regelungen, die eine Versorgung ermöglichen können, wenn die Pflegeperson eine stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme wahrnimmt.
Welche Leistung im konkreten Fall infrage kommt und welcher Kostenträger zuständig ist, sollte individuell geklärt werden.
14. Pflegezeit, Familienpflegezeit und kurzfristige Freistellung
Berufstätige Angehörige haben unter bestimmten Voraussetzungen verschiedene Möglichkeiten, ihre berufliche Tätigkeit für die Pflege eines nahen Angehörigen zu unterbrechen oder zu reduzieren.
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung:
Bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation können Beschäftigte unter den gesetzlichen Voraussetzungen bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder die pflegerische Versorgung sicherzustellen.
Für diesen Zeitraum kann unter bestimmten Voraussetzungen Pflegeunterstützungsgeld beantragt werden.
Pflegezeit:
Eine vollständige oder teilweise Freistellung kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen für bis zu 6 Monate möglich sein.
Familienpflegezeit:
Eine teilweise Freistellung kann unter den entsprechenden Voraussetzungen für bis zu 24 Monate möglich sein.
Für Pflegezeit und Familienpflegezeit bestehen unterschiedliche Voraussetzungen, Ankündigungsfristen und Regelungen zur Betriebsgröße. Deshalb sollte vor einer geplanten Freistellung geprüft werden, welche Regelung im konkreten Arbeitsverhältnis greift.
Zusätzlich wichtig: Soziale Absicherung pflegender Angehöriger
Diesen Punkt würde ich auf deiner Seite zusätzlich aufnehmen, obwohl er auf deinem §37-Formular nicht als eigener Punkt steht.
Wer einen pflegebedürftigen Menschen nicht erwerbsmäßig zu Hause pflegt, kann unter bestimmten Voraussetzungen über die Pflegeversicherung sozial abgesichert sein.
Dazu können Beiträge zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung sowie der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gehören.
Die Voraussetzungen hängen unter anderem vom Pflegegrad, dem Umfang der Pflegetätigkeit und der Erwerbstätigkeit der Pflegeperson ab.
Welche Pflegeleistungen passen zu meiner Situation?
Nicht jede Leistung kommt für jede Pflegesituation gleichermaßen infrage. Entscheidend sind unter anderem der Pflegegrad, die Art der Versorgung, die Wohnsituation und der individuelle Unterstützungsbedarf.
Im Rahmen eines Beratungseinsatzes nach § 37 Abs. 3 SGB XI kann auch besprochen werden, welche Maßnahmen zur Verbesserung der Pflege- und Betreuungssituation sinnvoll sein können.
Dazu gehören beispielsweise Pflegekurse und Schulungen, Tages- und Nachtpflege, Angebote zur Unterstützung im Alltag, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, Pflegesachleistungen, Pflegehilfsmittel, technische Hilfsmittel, Wohnraumanpassungen oder eine erneute Pflegebegutachtung.
Sie haben Fragen zu Ihrer Pflegesituation?
Gerne unterstütze ich Sie dabei, Ihre individuelle Pflegesituation zu betrachten und mögliche Unterstützungsangebote zu besprechen.
→ Mehr zum Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI
Ganz unten würde ich dann noch diesen kleinen Hinweis setzen:
Stand: September 2026
Die Informationen auf dieser Seite dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Prüfung des Leistungsanspruchs. Welche Leistungen tatsächlich beansprucht werden können, hängt von den persönlichen Voraussetzungen und der jeweiligen Pflegesituation ab. Verbindliche Auskünfte zu individuellen Leistungsansprüchen erteilt die zuständige Pflegekasse.
Seriöse weiterführende Quelle Online-Ratgeber Pflege des Bundesgesundheitsministeriums.
